Rechtsprechung
BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 450/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- rewis.io
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- rechtsportal.de
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 20.11.2018 - 4 T 233/18
- LG Kaiserslautern, 16.01.2019 - 4 T 233/18
- BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 450/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet
Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 450/19
Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1). - BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 2079/20
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines unzulässigen …
Auszug aus BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 450/19
Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).